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Artikel 6 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes



Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 6 Prospekthaftung

§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

§ 23 Haftungsausschluss

§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 7 Zuständige Behörde und Verfahren

§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 27 Verschwiegenheitspflicht

§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 29 Vorsichtsmaßnahmen

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 31 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften

§ 32 Register

§ 33 Gebühren und Auslagen

§ 34 Benennungspflicht

§ 35 Bußgeldvorschriften

§ 36 Übergangsbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes".

2.
In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e jeweils die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 32" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 29" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

4.
Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Prospekthaftung

§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1.
von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und

2.
von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.

§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und

2.
§ 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.

§ 23 Haftungsausschluss

(1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht nicht, sofern

1.
die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,

2.
der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3.
der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,

4.
vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder

5.
er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt

(1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt."

5.
Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7.

6.
§ 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 bis 28a.

8.
§ 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

9.
Der bisherige § 25 wird der § 30.

10.
§ 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

11.
Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8.

12.
Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bis 34.

13.
§ 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe „§ 21" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

14.
Der bisherige § 31 wird der § 36.

15.
Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:

„§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni 2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt ...