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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 12.12.2012
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung | |
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort 'Anlageberater,' gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden Angaben eingefügt: '§ 34f Finanzanlagenvermittler § 34g Verordnungsermächtigung'. c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst: '§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f'. 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4' durch die Wörter '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3' ersetzt. 3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter '34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4' durch die Wörter '34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3' ersetzt. 4. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,' die Wörter 'und § 34f Absatz 5' eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort 'Versicherungsnehmern' durch das Wort 'Anlegern' ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: '(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen.' c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern 'Beabsichtigt ein' die Wörter 'nach § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,' eingefügt. d) In Absatz 7 werden nach der Angabe '§ 34d Absatz 1 Satz 1' das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe '§ 34e Absatz 1 Satz 1' die Wörter 'und § 34f Absatz 1 Satz 1' und nach den Wörtern 'Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern' die Wörter 'sowie Finanzanlagenvermittlern' eingefügt. e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern 'Versicherungsvermittler und Versicherungsberater' und nach den Wörtern 'Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater' die Wörter 'sowie Finanzanlagenvermittler' eingefügt. 5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter '34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3' durch die Wörter '34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2' ersetzt und nach der Angabe '34e' die Angabe ', 34f' eingefügt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe 'Absatz 6' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe 'Absatz 6' durch die Angabe 'Absatz 5' und in Nummer 1 die Angabe 'Absatz 9' durch die Angabe 'Absatz 8' ersetzt. c) In Absatz 7 wird die Angabe 'Absatz 6' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt. d) In Absatz 9 werden die Wörter 'Absätzen 1 bis 5' durch die Wörter 'Absätzen 1 bis 4' ersetzt. e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe 'Absatz 8' durch die Angabe 'Absatz 7' ersetzt. f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Angabe 'Absatz 6' durch die Angabe 'Absatz 5' und in Nummer 3 die Angabe 'Absatz 9' durch die Angabe 'Absatz 8' ersetzt. g) In Absatz 12 wird die Angabe 'Absatz 6' durch die Angabe 'Absatz 5' ersetzt. 7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe 'oder 34e' durch die Angabe ', 34e oder 34f' ersetzt. 8. § 34c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort 'Anlageberater,' gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherige Nummer 1a wird die Nummer 2. bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1. cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgehoben. dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4. 9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g eingefügt: '§ 34f Finanzanlagenvermittler (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, 2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, | |
(Text alte Fassung) 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, | (Text neue Fassung) 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, |
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen. (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, 3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, 4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 34g Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes eines Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverordnung hat Vorschriften zu enthalten über 1. die Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen, 2. die bei dem Anleger einzuholenden Informationen, die erforderlich sind, um diesen anlage- und anlegergerecht zu beraten, 3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Beratungsprotokolle zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist hierbei ein dem Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau herzustellen. (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften enthalten 1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Anleger aufzuzeichnen, 2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie der Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses, 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssumme, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Anlegern, 5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf Inhaber von Berufsqualifikationen angewendet werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sofern diese Personen im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig werden wollen. Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Verordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt werden.' 10. In § 47 wird nach der Angabe '34c' die Angabe ', 34d, 34e, 34f' eingefügt. 11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: '8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;'. 12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort 'Versicherungsvermittlergewerbes' das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort 'Versicherungsberatergewerbes' die Wörter 'sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers' eingefügt, nach der Angabe '34c' das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '34d' ein Komma und nach der Angabe '34e' ein Komma sowie die Angabe 'oder 34f' eingefügt. 13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Versicherungsvermittlergewerbes' das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort 'Versicherungsberatergewerbes' die Wörter 'sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers' eingefügt, nach der Angabe '§ 34e Absatz 2 bis 3' ein Komma und die Wörter '§ 34f Absatz 4 und 5 und § 34g' eingefügt, nach der Angabe '§ 34d Absatz 8' das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '34e Absatz 3' die Wörter 'und des § 34g' eingefügt. 14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort 'Versicherungsvermittlergewerbes' das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort 'Versicherungsberatergewerbes' die Wörter 'sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers' eingefügt, nach der Angabe '34d' ein Komma eingefügt und nach der Angabe '§ 34e' die Angabe 'oder § 34f' eingefügt. 15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Versicherungsvermittlergewerbes' das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort 'Versicherungsberatergewerbes' die Wörter 'sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers' eingefügt, nach der Angabe '§ 34d Absatz 8' das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '§ 34e Absatz 3' die Wörter 'und des § 34g' eingefügt. 16. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe h werden die Wörter '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a' durch die Wörter '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2' ersetzt und die Wörter 'nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt oder' gestrichen. bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: 'i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,'. cc) In Buchstabe j wird das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt. dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt: 'l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder'. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe '§ 34c Absatz 1 Satz 2' die Wörter oder '§ 34f Absatz 1 Satz 2' eingefügt. bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe '§ 34c Absatz 3' die Wörter 'oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2' eingefügt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: '7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen lässt,'. dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt. ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt: '9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.' c) In Absatz 4 werden die Angabe 'Buchstabe i' durch die Angabe 'Buchstabe l', die Angabe 'a bis h, j bis k' durch die Angabe 'a bis k' und die Angabe 'Nummer 5 bis 8' durch die Wörter 'Nummer 5 bis 9' ersetzt. 17. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2' durch die Wörter '§ 34f Absatz 1 Satz 1' ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe '§ 34c Absatz 3' die Wörter 'oder mit § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2' eingefügt. 18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2' durch die Wörter '§ 34f Absatz 1 Satz 1' ersetzt. 19. § 157 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f'. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter 'den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2' werden durch die Wörter 'die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung' ersetzt sowie nach der Angabe '§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3' werden die Wörter 'in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung' eingefügt. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: '(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1. (3) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen.' |
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