(2)
1Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach
§ 5 Absatz 1 oder
§ 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.
2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
3Sind die nach
§ 5 Absatz 1 oder
§ 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
5Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach
§ 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3)
1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden.
2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
5Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach
§ 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person.
(4)
1In den Fällen des
§ 5 Absatz 4 oder 5 oder
§ 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.
2In den Fällen des
§ 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5)
1Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
2Das beschleunigte Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach
§ 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702