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Änderung § 15 BQFG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BQFG, alle Änderungen durch Artikel 1 BQFGModG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BQFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 BQFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 15 BQFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Mitwirkungspflichten | |
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) 1 Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. 2 Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. 2 Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. |
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