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Änderung § 19 BQFG vom 18.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 BQFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2016 geltenden Fassung
§ 19 BQFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts


(Text alte Fassung)

Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den in den §§ 5 bis 7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)