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Änderung § 7 BQFG vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 150 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des BQFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 BQFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 7 BQFG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 150 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Form der Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. | (Text neue Fassung) (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. |
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen. (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. |
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