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Änderung § 6 BQFG vom 01.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BQFG, alle Änderungen durch Artikel 3 FachKrEG am 1. März 2020 und Änderungshistorie des BQFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BQFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 6 BQFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verfahren | |
(1) 1 Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. 2 Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. (2) 1 Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. 2 In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3 Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4 Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) 1 Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3 Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3a) Das Verfahren nach diesem Kapitel kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. |
(4) 1 Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2 Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9978/al85994-0.htm