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Artikel 22 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)
Artikel 22 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 BTÄO § 4, § 5, § 6, § 7, § 13, § 16, § 16a (neu)
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „vorbehaltlich des § 16" werden vorangestellt.
- bb)
- Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist," werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und
- 1.
- die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
- 2.
- ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.
- 1.
- die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,
- 2.
- eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder
- 3.
- der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 1a.
- In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„In der Rechtsverordnung sind- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie
- 2.
- die Fristen für
- a)
- die Meldungen zu den Prüfungen und
- b)
- die Erteilung der Approbation als Tierarzt
- 2.
- In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „, 2a" gestrichen.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, 2a" gestrichen.
- 4.
- In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „, 2a" gestrichen.
- 5.
- Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt:
„§ 16
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend- 1.
- für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,
- 2.
- für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
§ 16a Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BQFGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Eingangsformel 1. TAppVÄndV *)
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
V. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 109
Artikel 1 2. BTÄOAnlÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird nach der ...
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