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Artikel 22 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 BTÄO § 4, § 5, § 6, § 7, § 13, § 16, § 16a (neu)

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „vorbehaltlich des § 16" werden vorangestellt.

bb)
Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist," werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2.
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,

2.
eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder

3.
der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abweichenden Inhalt der abzulegenden Prüfung festlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig anzusehen ist. Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen."

c)
Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt.

1a.
In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„In der Rechtsverordnung sind

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie

2.
die Fristen für

a)
die Meldungen zu den Prüfungen und

b)
die Erteilung der Approbation als Tierarzt

festzulegen.

In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden."

2.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „, 2a" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, 2a" gestrichen.

4.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „, 2a" gestrichen.

5.
Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt:

„§ 16

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend

1.
für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,

2.
für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.

Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.

§ 16a Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Eingangsformel 1. TAppVÄndV *)
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
V. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 109
Artikel 1 2. BTÄOAnlÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird nach der ...