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Artikel 32 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 32 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 AAppO § 20, § 22

Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Identitätsnachweis,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.

cc)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,

2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,

3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 32 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...