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Artikel 33 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 33 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Artikel 33 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 ZHG § 2, § 3, § 4, § 13, § 16, § 20a

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."

b)
Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

1.
die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2.
die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

3.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können."

d)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst:

„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Identitätsnachweis,".

cc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,".

cc1)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,".

dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von Absatz 2a" durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 oder 3" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."

2.
§ 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen."

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „, 2a" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis" durch die Wörter „Nummer 2 und" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 erteilt."

a1)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen."

a2)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung."

d)
Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3" ersetzt.

aa1)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden."

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat."

6.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten" durch die Wörter „Bei Antragstellern" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 33 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Eingangsformel ZApprO
... 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 20a ZHG (vom 01.03.2020)
... Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: die Änderung durch Artikel 33 Nr. 6 Buchstabe b G. v. 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515 ) wurde sinngemäß in Absatz 4 ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Eingangsformel HeilbPrüfMV
... a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2515) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Eingangsformel ZApproNRV
... Nummer 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301
Artikel 3 2. MedBerZugÄndV Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird nach der ...