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Artikel 39 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung des Hebammengesetzes


Artikel 39 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 HebG § 2, § 10, § 28

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2.
die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

3.
der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen, und

die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

e)
Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen, zu regeln".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.

c)
In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2."

3.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind," gestrichen.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt."

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 39 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Eingangsformel HeilBAV
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 39 Nummer 2 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und ... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 3 durch Artikel 39 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 NotSanGEG Änderung des Hebammengesetzes
... Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird durch die ...