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Artikel 40 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 40 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger


Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 HebAPrV § 16, § 16a (neu)

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Frist

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft."

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Zitierungen von Artikel 40 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 5 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...