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Artikel 43 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 43 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten


Artikel 43 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 PTAG § 2, § 7

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," gestrichen.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei ihnen" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „1." das Wort „sie" durch die Wörter „die Antragsteller" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten geregelten Ausbildung aufweist."

dd)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einem dem Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,".

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:

„(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

e)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5."



 

Zitierungen von Artikel 43 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Eingangsformel HeilBAV
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 43 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz ... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 43 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 12 EURLHuGBUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...