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Artikel 45 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)
Artikel 45 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind," gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei ihnen" gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „1." das Wort „sie" durch die Wörter „die Antragsteller" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister oder in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten geregelten Ausbildung aufweist."
- cc)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 bis 4 gelten entsprechend." - dd)
- Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."
- b)
- Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Berufserfahrung" werden die Wörter „, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde," eingefügt.
- bb)
- Nach dem Wort „zum" werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt".
- bb)
- Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- e)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
- f)
- Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."
- 2.
- § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.
- b)
- In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
- „5.
- die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5."
Zitierungen von Artikel 45 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BQFGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Eingangsformel HeilBAV
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 3 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 45 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz ... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 3 Nummer 5 durch Artikel 45 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 25 EURLHuGBUG Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
... Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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