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Artikel 48 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 48 Änderung des Diätassistentengesetzes


Artikel 48 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 DiätAssG § 2, § 8

Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind," gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei ihnen" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „1." das Wort „sie" durch die Wörter „die Antragsteller" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten geregelten Ausbildung aufweist."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend."

dd)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."

b)
Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Berufserfahrung" werden die Wörter „, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „zum" werden die Wörter „vollständigen oder teilweisen" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

e)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."

2.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5."



 

Zitierungen von Artikel 48 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Eingangsformel HeilBAV
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 48 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz ... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 48 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 23 EURLHuGBUG Änderung des Diätassistentengesetzes
... Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...