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Artikel 56 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 56 Änderung des Podologengesetzes


Artikel 56 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 PodG § 2, § 7

Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind," gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei ihnen" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „1." das Wort „sie" durch die Wörter „die Antragsteller" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung aufweist."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend."

dd)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen."

b)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt".

bb)
Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz angefügt:

„und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

e)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(7) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5."



 

Zitierungen von Artikel 56 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 56 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Eingangsformel HeilBAV
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 56 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz ... Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 56 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 28 EURLHuGBUG Änderung des Podologengesetzes
... Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...