§ 4 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2462 m.W.v. 1. Januar 2015

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Frühere Fassungen von § 4 FPfZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 FPfZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPfZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FPfZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 PflegeZG Pflegezeit und sonstige Freistellungen (vom 01.01.2025)
... entsprechend. (7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4 , 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen. § 4 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Artikel 2 PflVerbG Änderung des Pflegezeitgesetzes
...  (7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4 , 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des ...


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