1Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung nach §
3 Absatz 1 zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist.
2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
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§ 12 FPfZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes ... Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen. § 4 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...