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§ 9 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Darlehensbescheid und Zahlweise
(1) 1In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Höhe des Darlehens,
- 2.
- Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten,
- 3.
- Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
- 4.
- Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3) 1Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 2Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2462 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 9 FPfZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FPfZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPfZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FPfZG Rückzahlung des Darlehens (vom 01.01.2015)
... in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 PflegeZG Pflegezeit und sonstige Freistellungen (vom 01.01.2025)
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden ... Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten. § 9 Darlehensbescheid und Zahlweise (1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind ...
Artikel 2 PflVerbG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes." 3. § 4 wird wie folgt ...
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