(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen des
§ 7 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers enthalten muss.
(2) Die Voraussetzungen des
§ 7 sind nachzuweisen
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftmachung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung über die fortbestehende Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Fortdauer der Freistellung von der Arbeitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die Rechtsnachfolger.
(3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach
§ 7 Absatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach
§ 2 dieses Gesetzes oder nach
§ 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes ... von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. § 10 Antrag und Nachweis in weiteren Fällen (1) Das Bundesamt für Familie und ... 11 und die Angabe „§ 12" durch die Wörter „den §§ 8 und 10 " ersetzt. 6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst: ...
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323