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§ 13 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Aufbringung der Mittel



Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.



 
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Frühere Fassungen von § 13 FPfZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 FPfZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPfZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... zu stellen." 4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben. 5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12" durch die Wörter „den §§ ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die ... 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen ...