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§ 13 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Aufbringung der Mittel
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2462 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 13 FPfZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FPfZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPfZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... zu stellen." 4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben. 5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12" durch die Wörter „den §§ ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die ... 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen ...
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