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§ 15 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2462 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 15 FPfZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 FPfZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPfZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel ... erforderlichen Mittel trägt der Bund." 8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt: „§ 14 Beirat (1) Das Bundesministerium ... Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsordnung. § 15 Übergangsvorschrift Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der ...
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