Die
Sektorenverordnung vom
23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundeskartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß §
127a Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Kostenentscheidung die gegen Wird Beschwerde eingelegt, so kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung rechtskräftig geworden ist."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" und wird in Satz 2 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort „Straßenfahrzeugs" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" jeweils durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- 5.
- Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- b)
- In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- 6.
- Anhang 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort „Straßenfahrzeugs" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort „Straßenfahrzeuge" ersetzt.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722