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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VergRVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung
Dem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VergRVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VergRVÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 488
Artikel 1 5. VgVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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