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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2012 SÜG § 1, § 2, § 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 32, § 38a (neu)
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz". - 2.
- Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen." - 3.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:- „3.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,".
- b)
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
- 1.
- eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
- 2.
- eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll
- 6.
- Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." - 7.
- Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14 und 17."
- 8.
- Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit." - 9.
- In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt.
- 10.
- Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfSchGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 11 10. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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