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§ 4 - Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)
Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren
(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind
- 1.
- bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
- 2.
- bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. 2Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. 3Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
- 1.
- die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde; die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln,
- 2.
- die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
- 3.
- die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
- 4.
- die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4) 1Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. 2Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
Text in der Fassung des Artikels 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 4 InsStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 InsStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InsStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 InsStatG Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren (vom 01.01.2024)
... Eintragung. (2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind: 1. Nummer und Name des Amtsgerichts, 2. ...
§ 6 InsStatG Übergangsregelung (vom 01.01.2022)
... Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2 3. BükrEG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... „(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind: 1. Nummer und Name des Amtsgerichts, ... 9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft ... im Amtsgericht." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft (1) Für die Erhebung besteht ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... § 3 werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt: „§ 4a ...
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