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§ 5a - Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)
Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen
1Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. 2Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. 3Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. 4Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 5a InsStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a InsStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a InsStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2 3. BükrEG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... und Sachwalter übermittelten Angaben." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen Der ... 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen Der Betreiber des elektronischen Informations- ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgt." 8. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „darf" durch die ...
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