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Änderung § 4a InsStatG vom 01.01.2022
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§ 4a InsStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 4a InsStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen |
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale: 1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: a) Datum der Anzeige, b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat; 2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung, b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan, c) Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan, d) Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme, e) Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung, f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat; 3. bei Kostenfestsetzung: a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators, b) Datum der Festsetzung. |
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