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Änderung § 1 InsStatG vom 01.01.2022
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§ 1 InsStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 1 InsStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 1 Insolvenzstatistik | (Text neue Fassung)§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik |
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. | Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. |
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