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Änderung § 1 InsStatG vom 01.01.2022

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§ 1 InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Insolvenzstatistik


(Text neue Fassung)

§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik


vorherige Änderung

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.



Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.