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Änderung § 2 InsStatG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Erhebungsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren


(Textabschnitt unverändert)

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,



1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a) Datum der Antragstellung,

b) Antragsteller,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,



c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

b) Art des
Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

c) Datum der Verfahrenseröffnung,


d) Eröffnungsgrund,

e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:



3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

a) Summe der Forderungen,

b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:



4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,



b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,

c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

g) Angaben über Abschlagsverteilungen,

h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei Restschuldbefreiung:



5. bei Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung:

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

vorherige Änderung

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.



c) bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,

f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

6. bei Kostenfestsetzung:

a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b) Datum der Festsetzung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)