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Änderung § 4b InsStatG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4b InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4b InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen


vorherige Änderung

 


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)