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Änderung § 4c InsStatG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4c InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4c InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. 3 Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) 1 Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. 2 Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.


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