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Änderung § 6 InsStatG vom 01.01.2022
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§ 6 InsStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 InsStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsregelung | |
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden. (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde. |
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