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Synopse aller Änderungen des InsStatG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 37 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InsStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren


Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a) Datum der Antragstellung,

b) Antragsteller,

c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

(Text neue Fassung)

b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

c) Datum der Verfahrenseröffnung,

d) Eröffnungsgrund,

e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

a) Summe der Forderungen,

b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,

c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

g) Angaben über Abschlagsverteilungen,

h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

5. bei Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung:

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,

f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

6. bei Kostenfestsetzung:

a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b) Datum der Festsetzung.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren


(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,

6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.



7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:

1. Nummer und Name des Amtsgerichts,

2. Name oder Firma des Schuldners,

3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,

4. ursprüngliches Aktenzeichen,

5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,

6. Verfahrens-Identifikationsnummer,

7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,

8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,

9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.



(heute geltende Fassung) 

§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen


Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a) Datum der Anzeige,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,



b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;

2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

c) Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

d) Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,

e) Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,

f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;

3. bei Kostenfestsetzung:

a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,

b) Datum der Festsetzung.



(heute geltende Fassung) 

§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

vorherige Änderung

6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.



6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.