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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 (Nr. 64); Geltung ab 01.03.2012, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 InsVV § 17, § 19

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1."

2.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InsOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 5 GlRStG Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
... Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt ...