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§ 1 - EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden
- a)
- von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der lokalen Behörden oder
- b)
- für die Europäische Union;
- 2.
- Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;
- 3.
- Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für den Sektor Zucker.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch
- 1.
- Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen,
- a)
- für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und
- b)
- die von den Behörden, die für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wurden oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
- 2.
- Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
- 3.
- Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst nicht
- 1.
- Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz;
- 2.
- andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
- 3.
- vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
- 4.
- strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.
(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Ausführung der Abgabenordnung hat das Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 1 EUBeitrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 (29.06.2013) | Artikel 21 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EUBeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUBeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EUBeitrG Begriffsbestimmungen
... verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1 erfassten Steuern unterliegen. (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes ...
§ 4 EUBeitrG Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
... geschuldet werden, c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind, d) ... soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind, d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuern zusammenhängen; ... Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis e genannten Abgaben und Steuern ...
§ 5 EUBeitrG Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen
... alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ...
§ 7 EUBeitrG Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
... die Zustellung aller Dokumente, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen ...
§ 8 EUBeitrG Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
... kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von ...
Zitat in folgenden Normen
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 19 EUAHiG Datenschutz und Zweckbestimmung (vom 01.01.2023)
... 3. zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgesetzes sowie 4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 21 AmtshilfeRLUmsG Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
... 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie ...
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