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§ 8 - EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt beizufügen.
(2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre.
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Zitierungen von § 8 EUBeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUBeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EUBeitrG Ablehnungsgründe
... die Forderungen insgesamt weniger als 1.500 Euro betragen. (2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn 1. sich das ...
§ 19 EUBeitrG Standardformblätter und Kommunikationsmittel
... gemäß § 5 Absatz 1, um Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder um ...
§ 20 EUBeitrG Sprachen
... Sprache handelt. (2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8 in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in einer der Amtssprachen des ersuchenden ...
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