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§ 17 - EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren, dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates
- 1.
- in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit ausübt;
- 2.
- bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt werden;
- 3.
- Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt werden, unterstützen dürfen.
(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1 ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht notwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden Behörde hervorgehen.
Zitierungen von § 17 EUBeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUBeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EUBeitrG Ablehnungsgründe
... insgesamt weniger als 1.500 Euro betragen. (2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn 1. sich das ursprüngliche ...
§ 18 EUBeitrG Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
... in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten ...
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