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§ 18 - EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 610-1-23 Allgemeines Steuerrecht
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§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.
Zitierungen von § 18 EUBeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EUBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUBeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EUBeitrG Ablehnungsgründe
... insgesamt weniger als 1.500 Euro betragen. (2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn 1. sich das ursprüngliche ...
§ 19 EUBeitrG Standardformblätter und Kommunikationsmittel
... Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt werden. (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Weg oder auf ...
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