Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2011
- 1.
- § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung)."
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen."
- 2.
- In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 3.
- § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten."
- 4.
- Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen."
- 5.
- § 205 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) §
145 Absatz 3 Satz 1 und 4, §
166 Absatz 2 Nummer 1, §
179 Satz 4 und §
192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anlage
1, Anlage
19 und Teil II der Anlage
24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden."
- 6.
- Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
- 7.
- Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
- 8.
- Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024) ... 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592 ) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden. (4) Anlage 1, ... 2011 anzuwenden. (4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592 ) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden. (5) § 11 ...
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246