Artikel 19 - Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)

Artikel 19 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BAföG § 47

In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag" durch die Wörter „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 BeitrRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 BeitrRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 31 EinglVerbG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird jeweils die ...


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