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Artikel 23 - Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
Artikel 23 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird."
Zitierungen von Artikel 23 BeitrRLUmsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 BeitrRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeitrRLUmsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 25 BeitrRLUmsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
Artikel 2 GemFinRefGuaÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird ...
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