Tools:
Update via:
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse (EGObstGemÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- -
- des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- -
- des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- -
- des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 EU-ObstGemüseDV § 1, § 4, § 5, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16a (neu), § 20
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
„(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)". - 2.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
- 1.
- wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 2.
- wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
- 3.
- eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
- 4.
- wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.
- 5.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern." - 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen". - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)" durch die Wörter „Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."
- 8.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden." - 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- d)
- Absatz 8 wird aufgehoben.
- 10.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen." - 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."
- 12.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein." - 13.
- § 20 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse". - 2.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)" ersetzt.
- 4.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- 2.
- In § 6 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.
Artikel 4 Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Artikel 4 ändert mWv. 14. Dezember 2011 ObstProdBhV
Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
§ 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufgehoben.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2011.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9995/index.htm