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§ 5 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen



(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

3.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2) 1Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. 2Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.



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Frühere Fassungen von § 5 Erhaltungsmischungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuellvor 17.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend." 5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entnahmeort" ein Komma und die Wörter „durch ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 5 16. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Gestattung des ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 17. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... 4 Buchstaben c" durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe c" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und ... 5 Buchstabe c" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen (1) Die zuständige ...