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§ 5a - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens
(1) 1Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Komponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. 2In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn
- 1.
- das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
- 2.
- das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,
- 3.
- eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und
- 4.
- das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.
(3) 1Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. 2Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. 4Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. 5Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4595 m.W.v. 5. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 5a Erhaltungsmischungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2021 | Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 5 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
aktuell | vor 08.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a Erhaltungsmischungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErhMischV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... „durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen" eingefügt. 6. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 5 16. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... nicht als Ersatz in Frage kommt." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens (1) ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens (1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den ...
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 4 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat." 2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Beschränkung des ...
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