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§ 4a - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen
(1) 1Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden. 2Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.
(2) 1Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt. 2Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.
(3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4595 m.W.v. 5. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 4a Erhaltungsmischungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2021 | Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a Erhaltungsmischungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErhMischV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a ErhMischV Gestattung des Inverkehrbringens (vom 05.10.2021)
... den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen. (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... in der freien Natur ausgebracht werden soll." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur ... 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen ... den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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