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Änderung § 1 Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.06.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. 2 Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden. | (Text neue Fassung) 1 Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können. 2 Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden. |
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