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Änderung § 7 Erhaltungsmischungsverordnung vom 10.01.2014
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Verschließung | (Text neue Fassung)§ 7 Verschließung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend. (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein. (3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden. |
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