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Änderung § 7 Erhaltungsmischungsverordnung vom 10.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26

(Text alte Fassung)

§ 6 Verschließung


(Text neue Fassung)

§ 7 Verschließung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.




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