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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes (DLRLEichGuaUG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10 Öffentliche Waagen". - 2.
- § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Öffentliche Waagen(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über- 1.
- die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,
- 2.
- die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
- 3.
- den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 4.
- die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
- 5.
- das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DLRLEichGuaUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLRLEichGuaUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
§ 1 BinSchEO Begriffsbestimmungen (vom 18.01.2022)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 8. ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Eingangsformel 5. EichOÄndV
... - auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Eichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 27 MesswNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils ...
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