Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2011 SGB III § 3, § 57, § 58, § 128, § 170, § 216b, § 387, § 389, § 390, § 417, § 421f, § 421g, § 421t, § 434x (neu), mWv. 1. Januar 2012 § 179, mWv. 1. Mai 2011 § 284, mWv. 31. Dezember 2012 § 366

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2011

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

„§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen".

b)
Nach der Angabe zu § 434w wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt".

2.
In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Gründungszuschuss," gestrichen.

3.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „haben" durch das Wort „können" und die Wörter „Anspruch auf einen Gründungszuschuss" durch die Wörter „einen Gründungszuschuss erhalten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „wird geleistet" durch die Wörter „kann geleistet werden" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „90" durch die Angabe „150" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „neun" ersetzt.

5.
In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anspruch auf einen" gestrichen und das Wort „erfüllt" durch das Wort „geleistet" ersetzt.

6.
§ 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen" durch die Wörter „der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

7.
Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2011

8.
Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2011

9.
§ 284 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 1148) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2012

10.
§ 366 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2011

11.
§ 387 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter" durch das Wort „Leitungen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Arbeitsverhältnis" durch die Wörter „Arbeits- oder Anstellungsverhältnis" ersetzt und nach dem Wort „soweit" die Wörter „das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist."

cc)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist."

c)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsvertrag" durch die Wörter „Arbeits- oder Anstellungsvertrag" ersetzt.

12.
Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:

„§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte

(1) Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen:

1.
die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur,

2.
die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur,

3.
die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion,

4.
die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie

5.
die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt.

(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.

§ 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen

(1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen die Bedingungen, unter denen die Bundesagentur Anstellungsverträge mit obersten Führungskräften und Arbeitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagentur gilt (obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftigten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren Tätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter Titel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stellenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die dieser entsprechende Spannbreite der Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz auszuweisen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Vergütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zulagen gezahlt werden können. Zusätzlich können ein individueller leistungsbezogener Bestandteil sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bundesagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete geschäftspolitische Ergebniskomponente geleistet werden.

(3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen A und B auszurichten. Für die Zuordnung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der übertragenen Funktion verbundene Aufgaben- und Personalverantwortung, die Schwierigkeit der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder der Grad der Anforderungen und Belastungen maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zulagen darf für oberste Führungskräfte die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in vergleichbaren Funktionen nicht übersteigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bundesbesoldungsordnung B zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt.

(4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leistung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts betragen. Die geschäftspolitische Ergebniskomponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigsten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leistungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden, die für die geschäftspolitische Ergebniskomponente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.

(5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt an den Änderungen des höchsten Festgehalts für tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.

(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf Grund besonderer Anforderungen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3 und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann. § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Angaben auszuweisen:

1.
ein entsprechender Betrag in dem Titel nach Absatz 1 Satz 3 und

2.
die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage nach Satz 1 erhalten können, in einer verbindlichen Erläuterung zum Titel nach Absatz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan."

13.
In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. März 2012" ersetzt.

13a.
In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. März 2012" ersetzt.

14.
In § 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. März 2012" ersetzt.

15.
§ 421t wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt.

16.
Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt:

„§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgeführt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 51 EinglVerbG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. April 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft. ... 13, Artikel 14 und Artikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Nummer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ... Artikel 26 und Artikel 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. ... Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
Eingangsformel BAZustAnO
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854 ) geändert worden ist, und - § 388 Absatz 2 des Dritten Buches ...