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§ 1 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. 2Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
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Zitierungen von § 1 GOÄ
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOÄ selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind ( § 1 Abs. 2 Satz 2 ), sind als solche zu bezeichnen. (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ...
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